Definition · Öffentliches Recht

Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

Art. 14 Abs. 3 GG
Definition
Enteignung ist die oder teilweise konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur öffentlicher Aufgaben.
Erläuterung

Voraussetzung des Enteignungsbegriffs nach BVerfG ist demnach, dass dadurch hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes öffentliches Vorhaben durchgeführt werden soll, und dass das entzogene Eigentumsrecht hierfür auf einen anderen übertragen wird.

Kontext
Was versteht man unter „Enteignung“ (Art. 14 Abs. 3 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.