Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
Voraussetzung des Enteignungsbegriffs nach BVerfG ist demnach, dass dadurch hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes öffentliches Vorhaben durchgeführt werden soll, und dass das entzogene Eigentumsrecht hierfür auf einen anderen übertragen wird.