Definition · Öffentliches Recht

Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

Definition

Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Enteignung“ (Art. 14 Abs. 3 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 20.A. 2024, § 28 RdNr. 748ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.