Definition · Strafrecht

Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Enteignungs(vorsatz) bezeichnet die mindestens bedingt vorsätzliche des Berechtigten () aus seiner Sachherrschaftsposition.
Erläuterung

Beachte: Gemeint ist die Enteignung im faktischen, nicht im rechtlichen Sinne!

Kontext

Definiere den Begriff „Enteignungs(vorsatz)“:

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.