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title: "Definition: Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/empfindliches-uebel-240-abs-1-var-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

## Definition

Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher <word idx="0"/> ist, dass seine Ankündigung <word idx="1"/> erscheint, den <word idx="2"/> im Sinne des Täterverlangens zu <word idx="3"/>.

## Erläuterung

Als Übel ausreichend ist jeder Nachteil – darunter auch jene, die von Rechts wegen hingenommen werden müssen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/empfindliches-uebel-240-abs-1-var-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
