Definition · Strafrecht

Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 240 Abs. 1 StGB
Definition
Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher ist, dass seine Ankündigung erscheint, den im Sinne des Täterverlangens zu .
Erläuterung

Als Übel ausreichend ist jeder Nachteil – darunter auch jene, die von Rechts wegen hingenommen werden müssen.

Kontext
Definiere den Begriff „empfindliches Übel“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.