Definition · Zivilrecht

Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 BGB).

Kontext
Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10.A. 2025, § 130 RdNr. 1ff.
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, § 130 RdNr. 4.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.