Definition · Zivilrecht

Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)

§ 130 Abs. 1 BGB
Definition
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie einem anderen ist (§ 130 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.