Definition · Zivilrecht

Einziehungsermächtigung (§§ 362, 185 BGB)

§ 362 BGB § 185 BGB
Definition
Durch die Einziehungsermächtigung räumt der Inhaber einer Forderung einem die Befugnis ein, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (§ 185 BGB), wodurch die Forderung bei Leistung des Schuldners an den ermächtigten (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Einziehungsermächtigung“ (§§ 362, 185 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.