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title: "Definition: Einzelfall (§ 35 S. 1 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/einzelfall-35-s-1-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Einzelfall (§ 35 S. 1 VwVfG)

## Definition

Eine Einzelfall-Maßnahme liegt dann vor, wenn <word idx="0"/> <word idx="1"/> einer einzelnen Person oder einer Vielzahl von <word idx="2"/> Personen regelt.

## Erläuterung

<erklaerung>Mit dem Merkmal „Einzelfall" werden Verwaltungsakte von <b>Rechtsnormen</b> abgegrenzt, die <b>abstrakt-generell</b> sind. Die Kategorien <b>konkret</b> und <b>abstrakt</b> beschreiben den <b>Sachverhalt</b>, die Kategorien <b>individuell</b> und <b>generell</b> den <b>Personenkreis</b>. Klassischerweise stellt der Verwaltungsakt eine <b>konkret-individuelle Regelung</b> dar (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 1 VwVfG</a>). Eine Regelung eines Einzelfalls i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 1 VwVfG</a> ist aber auch dann gegeben, wenn die Behörde eine <b>abstrakt-indivuduelle</b> Regelung getroffen hat. Zu beachten ist außerdem <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 2 VwVfG</a>; dieser erweitert den Einzelfallbegriff um <b>konkret-generelle</b> Regelungen (= Allgemeinverfügung). Auch in diesen Fällen liegt jedenfalls ein Verwaltungsakt vor.
</erklaerung>

<vertiefung><b>Konkret-individuelle Regelung</b>: Regelung betrifft einen nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt (konkret) und richtet sich an eine bestimmte Person (individuell), z.B. Platzverweis einer Person.
<br><b>Abstrakt-individuelle Regelung</b>: Regelung richtet sich an eine bestimmte Person (individuell) und gibt dieser für den Fall des Eintretens eines nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Sachverhalts (abstrakt) eine bestimmte Handlungspflicht auf, z.B. Anordnung gegenüber der Hauseigentümerin, bei Glättebildung den Gehweg vor ihrem Haus zu streuen.
<br><b>Konkret-generelle Regelung</b>:  Regelung betrifft zwar einen bestimmten Sachverhalt (konkret), richtet sich aber an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell), z.B. Taubenfütterungsverbot im Stadtpark (= Allgemeinverfügung, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 2 VwVfG</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/einzelfall-35-s-1-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
