Definition · Öffentliches Recht

Einzelfall (§ 35 S. 1 VwVfG)

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Eine Einzelfall-Maßnahme liegt dann vor, wenn einer einzelnen Person oder einer Vielzahl von Personen regelt.
Erläuterung
Mit dem Merkmal „Einzelfall" werden Verwaltungsakte von Rechtsnormen abgegrenzt, die abstrakt-generell sind. Die Kategorien konkret und abstrakt beschreiben den Sachverhalt, die Kategorien individuell und generell den Personenkreis. Klassischerweise stellt der Verwaltungsakt eine konkret-individuelle Regelung dar (§ 35 S. 1 VwVfG). Eine Regelung eines Einzelfalls i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist aber auch dann gegeben, wenn die Behörde eine abstrakt-indivuduelle Regelung getroffen hat. Zu beachten ist außerdem § 35 S. 2 VwVfG; dieser erweitert den Einzelfallbegriff um konkret-generelle Regelungen (= Allgemeinverfügung). Auch in diesen Fällen liegt jedenfalls ein Verwaltungsakt vor.
Vertiefung
Konkret-individuelle Regelung: Regelung betrifft einen nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt (konkret) und richtet sich an eine bestimmte Person (individuell), z.B. Platzverweis einer Person.
Abstrakt-individuelle Regelung: Regelung richtet sich an eine bestimmte Person (individuell) und gibt dieser für den Fall des Eintretens eines nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Sachverhalts (abstrakt) eine bestimmte Handlungspflicht auf, z.B. Anordnung gegenüber der Hauseigentümerin, bei Glättebildung den Gehweg vor ihrem Haus zu streuen.
Konkret-generelle Regelung: Regelung betrifft zwar einen bestimmten Sachverhalt (konkret), richtet sich aber an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell), z.B. Taubenfütterungsverbot im Stadtpark (= Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG).
Kontext
Was versteht man unter einer „Einzelfall“-Maßnahme im Sinne einer konkret-individuellen Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.