Definition · Zivilrecht

Einstweiliger Rechtsschutz (§§ 916ff. ZPO)

§ 916 ZPO § 935 ZPO
Definition
Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 916 ff. ZPO dient der vorläufigen oder Regelung einer Position, wenn diese gefährdet ist. Das Eilverfahren ist damit eine Ausprägung der Garantie des . Zu unterscheiden ist zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO).
Kontext
Was versteht man unter einstweiligem Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.