Definition · Strafrecht

Einsperren (§ 239 Abs. 1 StGB)

Definition

Einsperren bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „einsperren“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 22 RdNr. 6 -

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.