Definition · Strafrecht

Einsperren (§ 239 Abs. 1 StGB)

§ 239 Abs. 1 StGB
Definition
Einsperren bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am eines umschlossenen zu hindern.
Erläuterung

Verschlossen sein können die Ausgänge des umschlossenen Raumes mechanisch oder elektronisch, ebenso durch Hindernisse oder Bewachung. Auch eine andere Person kann diese Sperrwirkung herbeiführen.

Kontext
Was versteht man unter „einsperren“ (§ 239 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.