Definition · Zivilrecht

Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Definition
Bei der Eingriffskondiktion wird das kondiziert, was durch die von Rechtsgütern erlangt wurde, die einem zustehen.
Kontext
Was kondiziert die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.