Definition · Öffentliches Recht

Eingriffbegriff, modern (Vor Art. 1 GG)

vor Art. 1 GG
Definition
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise macht, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von Gewicht ist.
Erläuterung

Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob die Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt.

Kontext

Was versteht man unter dem „modernen Eingriffsbegriff“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.