Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindenden Luftraum.
Rechtsprechung & Quellen 2
- BeckOK BtMG/Wettley, 11. Ed. 15.6.2021, BtMG § 30 RdNr. 113