Definition · Strafrecht

Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)

§ 30 Abs. 1 BtMG
Definition
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das mit seinen festgelegten Grenzen und den sich diesen Gebieten befindenden .
Kontext
Was versteht man unter „einführen“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.