Definition · Strafrecht

Einführen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)

§ 30 Abs. 1 BtMG
Definition

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Tatbestand setzt das Verbringen einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln über die Grenze in das deutsche Hoheitsgebiet voraus. Das deutsche Hoheitsgebiet umfasst gem. S. 2 Präambel GG das Gebiet der 16 Bundesländer, sämtliche Binnengewässer, das Küstenmeer mit seinen festgelegten Grenzen und den sich über diesen Gebieten befindenden Luftraum.

Kontext
Was versteht man unter „einführen“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 30 Abs. 1 BtMG
Quellen
  • BeckOK BtMG/Wettley, 11. Ed. 15.6.2021, BtMG § 30 RdNr. 113

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.