Definition · Strafrecht

Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 123 Abs. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Eindringen setzt voraus, dass der des Täters in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den oder zu vermutenden Willen des .
Kontext
Definiere den Begriff „eindringen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.