Definition · Strafrecht

Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Einbrechen bezeichnet das von Umschließungen, die ein Hindernis bilden.
Erläuterung

Eine Abgrenzung zum „Eindringen“ ist erforderlich; das tatsächliche Betreten des Raums setzt der Tatbestand nicht voraus.

Kontext
Definiere den Begriff „einbrechen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.