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title: "Definition: Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/eigentumsvorbehalt-verlaengert-929-s-1-158-abs-1-185-abs-1-398-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

## Definition

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehalts<b>käufer</b> ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: <br>
(1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), <br>
(2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, <br>
(3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB),<br> 
(4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).

## Erläuterung

Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, kommt zusätzlich (5) eine Verarbeitungs- bzw. Mitherstellungsklausel hinzu. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung Eigentümer der gelieferten Sache bleibt; die dogmatische Konstruktion ist allerdings umstritten.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/eigentumsvorbehalt-verlaengert-929-s-1-158-abs-1-185-abs-1-398-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
