Definition · Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

§ 929 S. 1 BGB § 158 Abs. 1 BGB § 185 Abs. 1 BGB § 398 BGB
Definition
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehaltskäufer ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen:
(1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB),
(2) des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf,
(3) der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB),
(4) des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).
Erläuterung

Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, kommt zusätzlich (5) eine Verarbeitungs- bzw. Mitherstellungsklausel hinzu. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung Eigentümer der gelieferten Sache bleibt; die dogmatische Konstruktion ist allerdings umstritten.

Kontext
Was versteht man unter einem „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.