Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)
(1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB),
(2) des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf,
(3) der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB),
(4) des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).
Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, kommt zusätzlich (5) eine Verarbeitungs- bzw. Mitherstellungsklausel hinzu. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung Eigentümer der gelieferten Sache bleibt; die dogmatische Konstruktion ist allerdings umstritten.