Definition · Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • Berger, in: Jauernig-BGB, 18. A. 2021, § 449 RdNr. 4ff.
  • Faust, in: BeckOK-BGB, 62. Ed. 1.5.2022, § 449 RdNr. 1ff.
  • Lüke, Sachenrecht, 4. A. 2018, § 14. Der einfache Eigentumsvorbehalt, RdNr. 543

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.