Definition · Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)

§ 449 BGB § 929 S. 1 BGB § 158 BGB
Definition
Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn an einer Sache unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen wird.
Erläuterung
Da der Begriff des Eigentumsvorbehalts in § 449 Abs. 1 BGB bereits eine Legaldefinition findet, ist ein Auswendiglernen dieser Definition nicht erforderlich.
Kontext
Was versteht man unter einem „Eigentumsvorbehalt“ (§ 449 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.