Definition · Öffentliches Recht

Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)

Definition

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

Erläuterung
Kontext
Der verfassungsrechtliche Begriff des „Eigentums“ wird häufig einfach als bekannt vorausgesetzt. Aber was versteht man eigentlich darunter?
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Rechtsprechung
  • NJW 1991, 1807
    BVerfG · 09.01.1991 · 1 BvR 929/89 · NJW 1991, 1807
    Quelle öffnen ↗
Quellen
  • Ipsen, Staatsrecht II Grundrechte, 24.A. 2021, § 17 RdNr. 721
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 17. A. 2022, Art. 14 RdNr. 5
  • Towigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1.A. 2022, § 15 RdNr. 3

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.