Definition · Öffentliches Recht

Eigentum (Art. 14 GG)

Art. 14 GG
Definition
Das Verfassungsrecht versteht unter Eigentum jede Rechtsposition, die von in der Weise zugeordnet ist, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach Entscheidung zum ausüben dürfen.
Kontext
Definiere den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff (Art. 14 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.