Definition · Zivilrecht

Eigentum (§ 903 BGB)

§ 903 BGB
Definition
Eigentum (§ 903 BGB) ist das Recht mit einer nach Belieben zu und andere von jeglicher auszuschließen.
Kontext
Was ist Eigentum i.S.d. § 903 BGB?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.