Definition · Zivilrecht

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vor § 987 BGB)

vor § 987 BGB
Definition
Ansprüche aus den §§ 987-1003 BGB sind anders als § 985 BGB keine , sondern Ansprüche. Sie entstehen aus dem (EBV), das ein Schuldverhältnis darstellt. Mit dem gleichzusetzen, ist die Vindikationslage. Grundsätzlich ist Voraussetzung aller Ansprüche aus §§ 987-1003 BGB das Bestehen des EBV/einer Vindikationslage.
Erläuterung
Eine gewisse Sperrwirkung entfaltet das EBV nach § 993 Abs. 1 a.E. BGB; deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind daher stets nachrangig zu prüfen.
Kontext

Was versteht man unter dem „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.