Definition · Zivilrecht

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vor § 987 BGB)

Definition

Ansprüche aus den §§ 987-1003 BGB sind anders als § 985 BGB keine dinglichen, sondern schuldrechtliche Ansprüche. Sie entstehen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), das ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt. Mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gleichzusetzen, ist die Vindikationslage. Grundsätzlich ist Voraussetzung aller Ansprüche aus §§ 987-1003 BGB das Bestehen des EBV/einer Vindikationslage.

Erläuterung
Eine gewisse Sperrwirkung entfaltet das EBV nach § 993 Abs. 1 a.E. BGB; deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind daher stets nachrangig zu prüfen.
Kontext

Was versteht man unter dem „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/Von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, Vor § 987 RdNr. 1ff.
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 8 RdNr. 1ff.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.