Definition · Strafrecht

Eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO)

Definition

Eigenmächtig handelt, wer ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.

Erläuterung
Aus Zweck und Systematik des § 231 Abs. 2 StPO hat die Rechtsprechung das Merkmal der Eigenmächtigkeit entwickelt.
Kontext
Ungeschriebene Voraussetzung für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist seine eigenmächtige Abwesenheit. Wann handelt der Angeklagte „eigenmächtig“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65.A. 2022, § 231 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.