Definition · Strafrecht

Ehre (§ 185 StGB)

§ 185 StGB § 186 StGB
Definition
Die Ehre besteht aus der inneren und Ehre (normativ-faktischer Ehrbegriff, h.M.). Die innere Ehre ist der dem Menschen als Träger und sittlicher Werte zukommende . Die äußere Ehre gründet auf dieser Ehre und ist das und der gute einer Person in der .
Kontext

Was versteht man unter „Ehre“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.