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title: "Definition: Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ehe-art-6-abs-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)

## Definition

Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nach bisheriger Rspr. des BVerfG die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung (bisher: eines Mannes und einer Frau) zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

## Erläuterung

Eine Gleichsetzung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs mit dem zivilrechtlichen Begriff der Ehe (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1353.html" title="&sect; 1353 BGB: Eheliche Lebensgemeinschaft">§ 1353 Abs. 1 BGB</a>) verbietet sich. Zwar erkennt das Zivilrecht inzwischen auch die gleichgeschlechtliche Ehe an. Das BVerfG hat in seiner älteren Rechtsprechung jedoch wiederholt betont, dass der verfassungsrechtliche Schutz allein die <b>geschlechtsverschiedene Ehe</b> erfasse – tragend hierfür waren namentlich die Entstehungsgeschichte und der überlieferte Zweck der Ehe als Grundlage einer Familie. Zugleich stelle das Grundgesetz der gleichgeschlechtlichen Ehe (bzw. zuvor der eingetragenen Lebenspartnerschaft) keine Schranke entgegen.<br>
In einer <b>Entscheidung von Anfang 2023</b> hat das BVerfG die Verschiedengeschlechtlichkeit allerdings <b>erstmals nicht mehr erwähnt</b>, ohne dies näher zu begründen. Vielfach wird das Urteil als Öffnung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs für gleichgeschlechtliche Ehen interpretiert. Eine ausdrückliche Klärung durch eine Folgeentscheidung steht weiterhin aus.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ehe-art-6-abs-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
