Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nach bisheriger Rspr. des BVerfG die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung (bisher: eines Mannes und einer Frau) zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
In einer Entscheidung von Anfang 2023 hat das BVerfG die Verschiedengeschlechtlichkeit allerdings erstmals nicht mehr erwähnt, ohne dies näher zu begründen. Vielfach wird das Urteil als Öffnung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs für gleichgeschlechtliche Ehen interpretiert. Eine ausdrückliche Klärung durch eine Folgeentscheidung steht weiterhin aus.
Rechtsprechung & Quellen 4
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BVerfGBVerfG · 01.02.2023 · 1 BvL 7/18Quelle öffnen ↗
- BVerfG, Urt. v. 17.07. 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 = NJW 2002, 2543
- Uhle, in: BeckOK-GG, 54. Ed. 15.2.2023, Art. 6 RdNr. 4