Definition · Öffentliches Recht

Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)

Definition

Die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nach bisheriger Rspr. des BVerfG die auf freiem Entschluss beruhende, auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft frei ausgestaltete und staatlich beurkundete Verbindung (bisher: eines Mannes und einer Frau) zur auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Erläuterung
Eine Gleichsetzung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs mit dem zivilrechtlichen Begriff der Ehe (§ 1353 Abs. 1 BGB) verbietet sich. Zwar erkennt das Zivilrecht inzwischen auch die gleichgeschlechtliche Ehe an. Das BVerfG hat in seiner älteren Rechtsprechung jedoch wiederholt betont, dass der verfassungsrechtliche Schutz allein die geschlechtsverschiedene Ehe erfasse – tragend hierfür waren namentlich die Entstehungsgeschichte und der überlieferte Zweck der Ehe als Grundlage einer Familie. Zugleich stelle das Grundgesetz der gleichgeschlechtlichen Ehe (bzw. zuvor der eingetragenen Lebenspartnerschaft) keine Schranke entgegen.
In einer Entscheidung von Anfang 2023 hat das BVerfG die Verschiedengeschlechtlichkeit allerdings erstmals nicht mehr erwähnt, ohne dies näher zu begründen. Vielfach wird das Urteil als Öffnung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs für gleichgeschlechtliche Ehen interpretiert. Eine ausdrückliche Klärung durch eine Folgeentscheidung steht weiterhin aus.
Kontext
Was versteht man unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Ehe“ (Art. 6 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
Quellen
  • BVerfG, Urt. v. 17.07. 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 = NJW 2002, 2543
  • Uhle, in: BeckOK-GG, 54. Ed. 15.2.2023, Art. 6 RdNr. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.