Definition · Öffentliches Recht

Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG)

Definition

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Durchsuchung“ (Art. 13 Abs. 2 GG):
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
  • BVerfGE 76, 83; NJW 1987, 2499f.
    BVerfG · 16.06.1987 · 1 BvR 1202/84 · BVerfGE 76, 83; NJW 1987, 2499f.
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Quellen
  • Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 13 RdNr. 12
  • Papier, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 13 RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.