Definition · Öffentliches Recht

Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG)

Art. 13 Abs. 2 GG
Definition
Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete staatlicher nach Personen oder oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas , was der der Wohnung von sich aus nicht oder hergeben will.
Erläuterung
Bei einer Durchsuchung handelt es sich um einen qualifizierten Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, der den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG standhalten muss.
Kontext
Definiere den Begriff „Durchsuchung“ (Art. 13 Abs. 2 GG):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.