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title: "Definition: Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/durch-eine-brandlegung-ganz-oder-teilweise-zerstoert-306-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)

## Definition

Für eine Brandlegung reicht jede Handlung aus, die auf das Verursachen eines <word idx="0"/> gerichtet ist. Das Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit <word idx="1"/> verliert. Von einem teilweisen Zerstören spricht man, wenn <word idx="2"/> des Tatobjekts, die für <word idx="3"/> wesentlich sind, <word idx="4"/> geworden sind.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/durch-eine-brandlegung-ganz-oder-teilweise-zerstoert-306-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
