Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört (§ 306 Abs. 1 StGB)
§ 306 Abs. 1 StGB
Definition
Für eine Brandlegung reicht jede Handlung aus, die auf das Verursachen eines gerichtet ist. Das Tatobjekt ist zerstört, wenn es vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verliert. Von einem teilweisen Zerstören spricht man, wenn des Tatobjekts, die für wesentlich sind, geworden sind.
Kontext
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