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title: "Definition: Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/duldungszwang-faktischer-906-abs-2-s-2-bgb-analog"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

## Definition

Die relevanteste Ausprägung der <word idx="0"/> Anwendung des <word idx="1"/> ist die Unmöglichkeit der Störerabwehr. Dies kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Die Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen setzt einen faktischen, <word idx="2"/> <word idx="3"/> voraus. Der Anspruchsberechtigte wird aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§1004 Abs.1 BGB</a> oder <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/862.html" title="&sect; 862 BGB: Anspruch wegen Besitzst&ouml;rung">§862 Abs.1 BGB</a> rechtzeitig zu unterbinden und hat dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Der Abwehranspruch besteht also eigentlich, die Ausübung ist aber nicht mehr möglich, da der Nachteil schon eingetreten ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/duldungszwang-faktischer-906-abs-2-s-2-bgb-analog
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
