Definition · Zivilrecht

Duldungszwang, faktischer (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB
Definition
Die relevanteste Ausprägung der Anwendung des ist die Unmöglichkeit der Störerabwehr. Dies kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Fall sein. Die Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen setzt einen faktischen, voraus. Der Anspruchsberechtigte wird aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung nach §1004 Abs.1 BGB oder §862 Abs.1 BGB rechtzeitig zu unterbinden und hat dadurch unzumutbare Nachteile erlitten. Der Abwehranspruch besteht also eigentlich, die Ausübung ist aber nicht mehr möglich, da der Nachteil schon eingetreten ist.
Kontext
Woran kannst du die Fallgruppe der „Unmöglichkeit der Störerabwehr aus tatsächlichen Gründen“ (=faktischer Duldungszwang) erkennen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.