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title: "Definition: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/duldungsvollmacht-167-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

## Definition

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es <word idx="0"/> geschehen lässt, dass ein anderer <word idx="1"/> wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und <word idx="2"/>, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

## Erläuterung

Eine gesetzlich nicht geregelte Form der <b>Rechtsscheinvollmacht</b> stellt die Duldungsvollmacht dar. Vorausgesetzt sind:
<br><b>(1)</b> der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein),
<br><b>(2)</b> der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt das Verhalten und duldet es (= Zurechenbarkeit),
<br><b>(3)</b> der Geschäftsgegner trifft im Vertrauen auf den Rechtsschein eine Disposition (Vertragsschluss) (= Kausalität),
<br><b>(4)</b> der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/173.html" title="&sect; 173 BGB: Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrl&auml;ssiger Unkenntnis">§ 173 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/duldungsvollmacht-167-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
