Definition · Zivilrecht

Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

Definition

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man unter einer „Duldungsvollmacht“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 172 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.