Definition · Zivilrecht

Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

§ 167 BGB § 172 BGB
Definition
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es geschehen lässt, dass ein anderer wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und , dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
Erläuterung
Eine gesetzlich nicht geregelte Form der Rechtsscheinvollmacht stellt die Duldungsvollmacht dar. Vorausgesetzt sind:
(1) der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein),
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt das Verhalten und duldet es (= Zurechenbarkeit),
(3) der Geschäftsgegner trifft im Vertrauen auf den Rechtsschein eine Disposition (Vertragsschluss) (= Kausalität),
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.