Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)
(1) der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein),
(2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt das Verhalten und duldet es (= Zurechenbarkeit),
(3) der Geschäftsgegner trifft im Vertrauen auf den Rechtsschein eine Disposition (Vertragsschluss) (= Kausalität),
(4) der Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
Was versteht man unter einer „Duldungsvollmacht“?