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title: "Definition: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/drohung-mit-gegenwaertiger-gefahr-fuer-leib-und-leben-249-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

## Definition

Drohung ist das Inaussichtstellen eines <word idx="0"/> Übels, auf dessen <word idx="1"/> der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar <word idx="2"/> oder jederzeit in eine <word idx="3"/> umschlagen kann und ohne sofortige <word idx="4"/> nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte <word idx="5"/> Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/drohung-mit-gegenwaertiger-gefahr-fuer-leib-und-leben-249-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
