Definition · Strafrecht

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

§ 249 Abs. 1 StGB
Definition
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar oder jederzeit in eine umschlagen kann und ohne sofortige nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.
Kontext
Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.