Definition · Strafrecht

Drohung

§ 240 Abs. 1 StGB § 241 Abs. 1 StGB § 249 Abs. 1 StGB § 253 Abs. 1 StGB § 255 Abs. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB § 113 Abs. 1 StGB § 108 StGB § 234 StGB § 107 StGB § 252 StGB
Definition
Eine Drohung ist das (auch ) eines , auf das der Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Erläuterung
Gegenstand ist hier der allgemeinen Begriff der „Drohung“, der bei einer Vielzahl von Delikten relevant wird. Dabei sind verschiedene Anforderungen hinsichtlich des konkreten Übels zu beachten, das der Täter in Aussicht stellt. Während einzelne Tatbestände das angedrohte Übel nicht näher umschreiben (z.B. § 234a StGB), verlangen andere die Drohung mit einem empfindlichen Übel (etwa §§ 234, 240, 253 StGB) oder mit Gewalt (z.B. §§ 81, 107, 113 StGB). Nach § 241 Abs. 1 StGB a.F. (bis April 2021) war die Drohung mit einem Verbrechen erforderlich; § 241 Abs. 1n.F. lässt mittlerweile auch bestimmte Vergehen ausreichen. Daneben kennt das Gesetz Tatbestände, in denen sich die Drohung auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder eine über eine Woche andauernde Freiheitsentziehung (§ 239b StGB) bzw. auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss (z.B. §§ 177, 249, 252, 255 StGB).
Vertiefung
Über den Begriff der Drohung lässt sich insbesondere die bloße „Warnung“ abgrenzen — eine solche ist anzunehmen, sobald der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.
Kontext
Was versteht man unter einer „Drohung“ (z.B. in: §§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 234 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.