Gegenstand ist hier der
allgemeinen Begriff der „Drohung“, der bei einer Vielzahl von Delikten relevant wird. Dabei sind
verschiedene Anforderungen hinsichtlich des konkreten Übels zu beachten, das der Täter in Aussicht stellt. Während einzelne Tatbestände das angedrohte Übel nicht näher umschreiben (z.B.
§ 234a StGB), verlangen andere die Drohung mit einem empfindlichen Übel (etwa
§§ 234,
240,
253 StGB) oder mit Gewalt (z.B.
§§ 81,
107,
113 StGB). Nach
§ 241 Abs. 1 StGB a.F. (bis April 2021) war die Drohung mit einem Verbrechen erforderlich;
§ 241 Abs. 1n.F. lässt mittlerweile auch bestimmte Vergehen ausreichen. Daneben kennt das Gesetz Tatbestände, in denen sich die Drohung auf den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Opfers oder eine über eine Woche andauernde Freiheitsentziehung (
§ 239b StGB) bzw. auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss (z.B.
§§ 177,
249,
252,
255 StGB).
Über den Begriff der Drohung lässt sich insbesondere die bloße „Warnung“ abgrenzen — eine solche ist anzunehmen, sobald der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.