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title: "Definition: Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/drittwiderspruchsklage-rechtsschutzbeduerfnis-771-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)

## Definition

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Gegenstand <word idx="0"/> und <word idx="1"/>. Ferner darf es auch keinen <word idx="2"/> Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

## Erläuterung

<assessorexamen>Im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11, findest Du die einzelnen Kriterien dieser Definition. Um in der Klausur keine Zeit zu verlieren, solltest Du die hier gewählte Formulierung jedoch am besten auswendig lernen.</assessorexamen> <b>Begonnen</b> wird die Zwangsvollstreckung <d>mit der ersten Vollstreckungshandlung</d>; <b>beendet</b> ist sie, <d>wenn der Gegenstand verwertet und der Erlös dafür an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist.</d>
<vertiefung>Anders als bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage grundsätzlich <b>nicht bereits ab Titelerlass</b>, sondern erst, wenn die Zwangsvollstreckung tatsächlich begonnen hat. <b>Beachte:</b> Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht die Zwangsvollstreckung an sich, sondern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, an dem der Dritte ein Interventionsrecht geltend macht.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/drittwiderspruchsklage-rechtsschutzbeduerfnis-771-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
