Im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11, findest Du die einzelnen Kriterien dieser Definition. Um in der Klausur keine Zeit zu verlieren, solltest Du die hier gewählte Formulierung jedoch am besten auswendig lernen.
Begonnen wird die Zwangsvollstreckung mit der ersten Vollstreckungshandlung;
beendet ist sie, wenn der Gegenstand verwertet und der Erlös dafür an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist.
Anders als bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage grundsätzlich nicht bereits ab Titelerlass, sondern erst, wenn die Zwangsvollstreckung tatsächlich begonnen hat. Beachte: Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht die Zwangsvollstreckung an sich, sondern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, an dem der Dritte ein Interventionsrecht geltend macht.