Definition · Zivilrecht

Drittwiderspruchsklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 771 ZPO)

§ 771 Abs. 1 ZPO
Definition
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Gegenstand und . Ferner darf es auch keinen Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Erläuterung
Kommentar
Im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 10, 11, findest Du die einzelnen Kriterien dieser Definition. Um in der Klausur keine Zeit zu verlieren, solltest Du die hier gewählte Formulierung jedoch am besten auswendig lernen.
Begonnen wird die Zwangsvollstreckung mit der ersten Vollstreckungshandlung; beendet ist sie, wenn der Gegenstand verwertet und der Erlös dafür an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt ist.
Vertiefung
Anders als bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage grundsätzlich nicht bereits ab Titelerlass, sondern erst, wenn die Zwangsvollstreckung tatsächlich begonnen hat. Beachte: Anknüpfungspunkt ist hierbei nicht die Zwangsvollstreckung an sich, sondern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand, an dem der Dritte ein Interventionsrecht geltend macht.
Kontext
Damit eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig ist, muss unter anderem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.