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title: "Definition: Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/drittwiderspruchsklage-interventionsrecht-771-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)

## Definition

Nach der Rechtsprechung (BGH) besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (oder: Interventionsrecht), wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.

## Erläuterung

<assessorexamen>Diese Definition solltest Du kennen, da sie sich nicht im Thomas/Putzo nachschlagen lässt. Dort wird vielmehr nur aufgeführt, welche einzelnen Rechte als Interventionsrechte anzusehen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 15ff.).</assessorexamen>
Die Rechtsprechung (BGH) versteht den Begriff „Veräußerung hinderndes Recht“ also <b>nicht wortwörtlich</b>, sondern legt ihn weit aus. Denn <b>genau genommen gibt kein die Veräußerung hinderndes Recht</b>. Selbst das Eigentum an einer Sache kann unter Umständen nicht verhindern, dass ein anderer diese Sache wirksam veräußert (= gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§§ 929</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">932 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/drittwiderspruchsklage-interventionsrecht-771-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
