Definition · Zivilrecht

Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)

§ 771 Abs. 1 ZPO
Definition
Nach der Rechtsprechung (BGH) besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (oder: ), wenn der selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des eingreifen würde.
Erläuterung
Kommentar
Diese Definition solltest Du kennen, da sie sich nicht im Thomas/Putzo nachschlagen lässt. Dort wird vielmehr nur aufgeführt, welche einzelnen Rechte als Interventionsrechte anzusehen sind (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 771 RdNr. 15ff.).
Die Rechtsprechung (BGH) versteht den Begriff „Veräußerung hinderndes Recht“ also nicht wortwörtlich, sondern legt ihn weit aus. Denn genau genommen gibt kein die Veräußerung hinderndes Recht. Selbst das Eigentum an einer Sache kann unter Umständen nicht verhindern, dass ein anderer diese Sache wirksam veräußert (= gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 BGB).
Kontext
Mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) kann sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand wehren, wenn er ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ daran hat. Was ist ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (BGH)? ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.