Definition · Zivilrecht

Drittschadensliquidation

vor § 249 BGB
Definition
Die Drittschadensliquidation ist die des Inhabers eines Schadensersatzanspruchs, den Schaden eines anderen, der gegen den keinen Anspruch hat, geltend zu machen. Dazu wird der Schaden des zum Anspruch des gezogen.
Erläuterung
Voraussetzungen der Drittschadensliquidation:
(1) der Geschädigte hat keinen Anspruch,
(2) der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden,
(3) und es liegt eine zufällige Schadensverlagerung vor.
Zu (3): Zufällig ist die Verlagerung, wenn sie auf besonderen Umständen im Innenverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem mittelbar Geschädigten beruht.
Anerkannt ist die zufällige Schadensverlagerung im Wesentlichen in vier Fallgruppen:
• obligatorische Gefahrentlastung,
• mittelbare Stellvertretung,
• Obhut für fremde Sachen und
• Treuhandverhältnisse.
Kontext
Was versteht man unter der „Drittschadensliquidation“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.