Definition · Öffentliches Recht

Drittgerichtete Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)

§ 839 Abs. 1 BGB Art. 34 S. 1 GG
Definition
Eine Amtspflicht ist drittgerichtet, wenn sie nicht nur im Interesse der besteht, sondern zumindest auch den Schutz der Interessen des bezweckt. Das Erfordernis der Drittbezogenheit hat eine Funktion. Die Drittbezogenheit ist aus den die Amtspflicht begründenden Vorschriften zu ermitteln.
Kontext
Was versteht man unter einer „drittgerichteten Amtspflicht“ (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.