Definition · Zivilrecht

Dritter, der eine Leistung bewirkt (§ 267 BGB)

§ 267 Abs. 1 BGB
Definition
Unter dem „Dritten“ iSv § 267 Abs. 1 BGB versteht man eine vom Person, welche die geschuldete Leistung effektiv bewirkt und hierbei Willen handelt, die Pflicht eines anderen zu erfüllen ().
Kontext
Was versteht man unter einem „Dritten, der eine Leistung bewirkt“ i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.