Definition · Strafrecht

Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)

Definition

Der Täter handelt mit dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz), wenn er weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.

Kontext

Was versteht man unter „dolus directus 2. Grades“ (direkter Vorsatz)?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Bock, Strafrecht AT, 2.A.2021, § 5. Kap RdNr. 246.
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 15 RdNr. 9.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.