Definition · Strafrecht

Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) (§ 15 StGB)

§ 15 StGB
Definition
Der Täter handelt mit dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz), wenn er oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das genügt ein , das aus der sicheren Kenntnis werden kann.
Kontext

Was versteht man unter „dolus directus 2. Grades“ (direkter Vorsatz)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.