Definition · Strafrecht

Dolus cumulativus (§ 15 StGB)

§ 15 StGB
Definition
Der Täter handelt mit dolus cumulativus, wenn sich sein Vorsatz bei einer Handlung nicht nur auf die Verwirklichung eines , sondern mehrerer Tatbestände und/oder mehrerer Erfolge nebeneinander erstreckt. Eine Konkretisierung ist nicht erforderlich.
Kontext

Was versteht man unter „dolus cumulativus“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.