Definition · Zivilrecht

Dissens (§§ 154 f. BGB)

§ 154 BGB
Definition
Ein Dissens ist ein . Man unterscheidet zwischen dem Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB), bei dem sich die Parteien der Tatsache bewusst sind, dass sie sich nicht oder nicht vollständig haben, und dem Dissens (§ 155 BGB), bei dem sie sich dessen sind.
Kontext
Was versteht man unter einem Dissens i.S.d. §§ 154 f. BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.