Definition · Öffentliches Recht

Diskriminierung, versteckte (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Definition
Bei einer versteckten Diskriminierung werden Staatsangehörige oder Gesellschaften aus dem EU-Ausland offen wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer Rechtsordnungszugehörigkeit benachteiligt. liegt bei der versteckten Diskriminierung vielmehr eine Behandlung von Inländern und Ausländern vor. De facto werden durch die Maßnahme jedoch regelmäßig oder hauptsächlich Unionsbürger und Gesellschaften benachteiligt, weil Wettbewerber die Voraussetzungen typischerweise erfüllen, auswärtige Unionsbürger oder Gesellschaften jedoch .
Kontext
Definiere den Begriff „versteckte Diskriminierung“ (Art. 49 AEUV):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.