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title: "Definition: Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/diskriminierung-offene-art-49-aeuv"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)

## Definition

Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich <word idx="0"/> Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der <word idx="1"/> beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für <word idx="2"/> vorbehalten oder für <word idx="3"/> erschweren.

## Erläuterung

Erfasst werden vom Verbot sowohl Diskriminierungen bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch solche, die die Gründung und Leitung von Unternehmen betreffen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/diskriminierung-offene-art-49-aeuv
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
