Definition · Öffentliches Recht

Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Definition
Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für vorbehalten oder für erschweren.
Erläuterung

Erfasst werden vom Verbot sowohl Diskriminierungen bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch solche, die die Gründung und Leitung von Unternehmen betreffen.

Kontext
Definiere den Begriff „offene Diskriminierung“ (Art. 49 AEUV):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.