Definition · Zivilrecht

Digitale Inhalte (§ 327 Abs. 2 BGB)

§ 327 Abs. 2 BGB
Definition
Digitale Inhalte sind Daten, die in Form und bereitgestellt werden.
Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „digitalen Inhalt“ (§ 327 Abs. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.